Änderungen im Steuerrecht

Steuergestaltungs-möglichkeiten nutzen

Mehr erfahren

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Steuergestaltungsmöglichkeiten nutzen

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In Ihrer Praxis stehen Modernisierung oder Investitionen an?
Sie planen künftige Neuanschaffungen?

Um stets auf dem neusten Stand der Technik und medizinischen Erkenntnissen zu bleiben, sind Investitionen in Praxen in regelmäßigen Abständen sinnvoll – allerdings profitieren Sie steuerlich erst in der Zukunft über die Nutzungsdauer, die bei bestimmten Investitionsgütern bis zu fünfzehn Jahre beträgt (lineare Abschreibung – coronabedingt wurde für 2020 und 2021 auch die degressive Abschreibung als Investitionsanreiz wieder eingeführt).

Steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten ergeben sich aus der Nutzung von Investitionsabzugsbeträgen und Sonderabschreibungen, die eine steuerliche Absetzbarkeit zeitlich vorverlagern.

Im Rahmen der Wirtschaftshilfen in der Corona-Pandemie, sog. Corona-Hilfen, wurden für zahlreiche Steuergestaltungsmöglichkeiten die Gewinngrenzen ab 2020 angehoben, so profitieren auch besserverdienende Praxen von Steuerminderungen.

Der beste Zeitpunkt? Jetzt.

Finanzieren Sie geplante Investitionen durch die Nutzung eines Investitionsabzugsbetrages teilweise aus Steuerersparnissen. 50 Prozent der geplanten Anschaffungs- oder Herstellungskosten machen Sie noch vor der eigentlichen Investition geltend.

Zusätzlich können Sie Sonderabschreibungen in Höhe von 20 Prozent nach Belieben innerhalb der ersten fünf Jahre in Abzug bringen – auch wenn Sie die vollen 20 Prozent im ersten Jahr geltend machen.

Nutzen Sie Liquiditätsvorteile, profitieren Sie von Zinsersparnissen und gestalten Sie Ihre Steuern – wir unterstützen Sie bei der Antragstellung und beraten über den wirtschaftlichen Mehrwert Ihrer Investition.

Beispiel:

Anschaffung der Behandlungseinheit Belmont Clesta II für die Prophylaxe
Anschaffungskosten inkl. Nebenkosten: 23.790 Euro netto, also 28.310 Euro brutto
Nutzungsdauer: 10 Jahre

Anwendung des Spitzensteuersatzes

1. Abschreibung über 10 Jahre = 28.310 Euro / 10 Jahre = 2.831 Euro pro Jahr
2. Sonderabschreibung = 28.310 Euro x 20 Prozent = 8.493 Euro im ersten Jahr
3. Investitionsabzugsbetrag = 28.310 Euro x 50 Prozent = 14.155 Euro
Anrechnung der Sonderabschreibung = 28.310 Euro – 14.155 Euro = 14.155 Euro

14.155 Euro x 20 Prozent = 2.831 Euro

Lineare Abschreibung 2.831€ 2.831€ 2.831€
Sonderabschreibung 8.493€ 2.831€
Investitionsabzugsbetrag 14.155€
Steuerersparnis 1.190€ 4.756€ 8.323€

 

Every cloud has a silver lining –
die Pandemie hat uns die Vorteile der Digitalisierung gezeigt:
Cloudbasierte Belegablage im Rahmen der digitalen Buchhaltung und Videosprechstunden

Die Digitalisierung bietet mehr als nur die Anbindung digitaler Systeme: Eine Investition in Ihre Praxis bedeutet erhebliche Kosten- und Zeitersparnisse für künftige Arbeitsprozesse: Die cloudbasierte Belegablage ermöglicht Ihnen den Austausch von Nachweisen und Dokumenten mit Ihrem Personal, Behörden und Steuerberater. Ressourcenschonend haben Sie jederzeit Zugriff auf alle Unterlagen, sobald diese benötigt werden. Dabei wahren Sie gleichzeitig Ihre Aufbewahrungsfristen.

Mit Videosprechstunden passen Sie aktiv Ihr Leistungsangebot an die Bedürfnisse Ihrer Patienten an.

Wer nicht mit der Zeit geht, geht mit der Zeit.

Ihre Möglichkeiten sind vielfältig und ab 2021 durch einen sofortigen Betriebsausgabenabzug steuerlich vollumfänglich begünstigt. Nutzen Sie sofortige steuerliche Vorteile, wir unterstützen Sie buchhalterisch, beraten Sie über den wirtschaftlichen Nutzen und bieten ein bundesweites dentales Netzwerk.

In Zeiten von Fachkräftemangel bedeutet Wertschätzung auch Mitarbeiterbindung – Verlängerung der steuerfreien Corona-Prämie bis März 2022

Belohnen Sie Ihr Praxisteam in dieser ungewöhnlichen Zeit mit Sonderzahlungen bis 1.500 Euro pro Mitarbeiter steuer- und abgabenfrei zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn. Dabei handelt es sich um einen steuerlichen Freibetrag. Arbeitgebern steht es frei, auch höhere Sonderzahlungen zu leisten, erst der Mehrbetrag wird lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig. Die Auszahlung kann in mehreren Raten erfolgen.

Humankapital ist Ihr Kapital!

Für Sie bedeutet diese Prämie nicht nur Mitarbeiterbindung und -loyalität, Sie steigern die Attraktivität Ihrer Praxis für potenzielle Bewerber und das: abgabenfrei! Wir beraten Sie über die Aufzeichnungs- und Bescheinigungspflichten und unterstützen Sie buchhalterisch. Außerdem bieten wir Ihnen dentalspezifische Beratungsleistungen zu steuerlichen und betriebswirtschaftlichen Gestaltungsmöglichkeiten der Personalbindung und Gewinnung neuer Mitarbeiter.

In Zeiten der Pandemie sollen auch Praxisinhaber nicht über Gebühr belastet werden. Neben den steuerlichen Gestaltungsmöglichkeiten und Steuerentlastungen verzichtet die Bundesregierung auf Säumniszuschläge, Vollstreckungen und erstattet gezahlte Umsatzsteuer-Sondervorauszahlungen zurück.

Wir haben Ihre Liquidität im Blick und halten Sie bei derartigen Gesetzesänderungen auf dem Laufenden. Wir unterstützen Sie bei der Antragsstellung für Herabsetzung und Stundung der Steuervorauszahlungen bzw. -nachzahlungen.

Mit Dr. Arp & Partner steuerliche Änderungen gestalten.

Zum Kontakt

In Ihrer Praxis stehen Modernisierung oder Investitionen an?
Sie planen künftige Neuanschaffungen?

Um stets auf dem neusten Stand der Technik und medizinischen Erkenntnissen zu bleiben, sind Investitionen in Praxen in regelmäßigen Abständen sinnvoll – allerdings profitieren Sie steuerlich erst in der Zukunft über die Nutzungsdauer, die bei bestimmten Investitionsgütern bis zu fünfzehn Jahre beträgt (lineare Abschreibung – coronabedingt wurde für 2020 und 2021 auch die degressive Abschreibung als Investitionsanreiz wieder eingeführt).

Steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten ergeben sich aus der Nutzung von Investitionsabzugsbeträgen und Sonderabschreibungen, die eine steuerliche Absetzbarkeit zeitlich vorverlagern.

Im Rahmen der Wirtschaftshilfen in der Corona-Pandemie, sog. Corona-Hilfen, wurden für zahlreiche Steuergestaltungsmöglichkeiten die Gewinngrenzen ab 2020 angehoben, so profitieren auch besserverdienende Praxen von Steuerminderungen.

Der beste Zeitpunkt? Jetzt.

Finanzieren Sie geplante Investitionen durch die Nutzung eines Investitionsabzugsbetrages teilweise aus Steuerersparnissen. 50 Prozent der geplanten Anschaffungs- oder Herstellungskosten machen Sie noch vor der eigentlichen Investition geltend.

Zusätzlich können Sie Sonderabschreibungen in Höhe von 20 Prozent nach Belieben innerhalb der ersten fünf Jahre in Abzug bringen – auch wenn Sie die vollen 20 Prozent im ersten Jahr geltend machen.

Nutzen Sie Liquiditätsvorteile, profitieren Sie von Zinsersparnissen und gestalten Sie Ihre Steuern – wir unterstützen Sie bei der Antragstellung und beraten über den wirtschaftlichen Mehrwert Ihrer Investition.

Beispiel:

Anschaffung der Behandlungseinheit Belmont Clesta II für die Prophylaxe
Anschaffungskosten inkl. Nebenkosten: 23.790 Euro netto, also 28.310 Euro brutto
Nutzungsdauer: 10 Jahre

Anwendung des Spitzensteuersatzes

1. Abschreibung über 10 Jahre = 28.310 Euro / 10 Jahre = 2.831 Euro pro Jahr
2. Sonderabschreibung = 28.310 Euro x 20 Prozent = 8.493 Euro im ersten Jahr
3. Investitionsabzugsbetrag = 28.310 Euro x 50 Prozent = 14.155 Euro
Anrechnung der Sonderabschreibung = 28.310 Euro – 14.155 Euro = 14.155 Euro

14.155 Euro x 20 Prozent = 2.831 Euro

Lineare Abschreibung 2.831€ 2.831€ 2.831€
Sonderabschreibung 8.493€ 2.831€
Investitionsabzugsbetrag 14.155€
Steuerersparnis 1.190€ 4.756€ 8.323€

 

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Die Digitalisierung bietet mehr als nur die Anbindung digitaler Systeme: Eine Investition in Ihre Praxis bedeutet erhebliche Kosten- und Zeitersparnisse für künftige Arbeitsprozesse: Die cloudbasierte Belegablage ermöglicht Ihnen den Austausch von Nachweisen und Dokumenten mit Ihrem Personal, Behörden und Steuerberater. Ressourcenschonend haben Sie jederzeit Zugriff auf alle Unterlagen, sobald diese benötigt werden. Dabei wahren Sie gleichzeitig Ihre Aufbewahrungsfristen.

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Ihre Möglichkeiten sind vielfältig und ab 2021 durch einen sofortigen Betriebsausgabenabzug steuerlich vollumfänglich begünstigt. Nutzen Sie sofortige steuerliche Vorteile, wir unterstützen Sie buchhalterisch, beraten Sie über den wirtschaftlichen Nutzen und bieten ein bundesweites dentales Netzwerk.

In Zeiten von Fachkräftemangel bedeutet Wertschätzung auch Mitarbeiterbindung – Verlängerung der steuerfreien Corona-Prämie bis März 2022

Belohnen Sie Ihr Praxisteam in dieser ungewöhnlichen Zeit mit Sonderzahlungen bis 1.500 Euro pro Mitarbeiter steuer- und abgabenfrei zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn. Dabei handelt es sich um einen steuerlichen Freibetrag. Arbeitgebern steht es frei, auch höhere Sonderzahlungen zu leisten, erst der Mehrbetrag wird lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig. Die Auszahlung kann in mehreren Raten erfolgen.

Humankapital ist Ihr Kapital!

Für Sie bedeutet diese Prämie nicht nur Mitarbeiterbindung und -loyalität, Sie steigern die Attraktivität Ihrer Praxis für potenzielle Bewerber und das: abgabenfrei! Wir beraten Sie über die Aufzeichnungs- und Bescheinigungspflichten und unterstützen Sie buchhalterisch. Außerdem bieten wir Ihnen dentalspezifische Beratungsleistungen zu steuerlichen und betriebswirtschaftlichen Gestaltungsmöglichkeiten der Personalbindung und Gewinnung neuer Mitarbeiter.

In Zeiten der Pandemie sollen auch Praxisinhaber nicht über Gebühr belastet werden. Neben den steuerlichen Gestaltungsmöglichkeiten und Steuerentlastungen verzichtet die Bundesregierung auf Säumniszuschläge, Vollstreckungen und erstattet gezahlte Umsatzsteuer-Sondervorauszahlungen zurück.

Wir haben Ihre Liquidität im Blick und halten Sie bei derartigen Gesetzesänderungen auf dem Laufenden. Wir unterstützen Sie bei der Antragsstellung für Herabsetzung und Stundung der Steuervorauszahlungen bzw. -nachzahlungen.

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